Gemäss Aussage von D.________ war der Beschuldigte über die Drogen im Koffer im Bilde und hätte für seinen Fahrdienst CHF 1‘000.00 erhalten (pag. 841 Z. 162 ff.). Auch der Beschuldigte selbst nannte einen Betrag von CHF 1‘000.00 und meinte, er hätte diese zu Weihnachten gut gebrauchen können (pag. 412 Z. 135, pag. 415 Z. 31). Der Beschuldigte handelte folglich aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. b. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Straftat wäre wiederum leicht vermeidbar gewesen.