1953 = S. 30 der Urteilsbegründung). Aufgrund der Beweislage kann dem Beschuldigten insgesamt kaum mehr als eine Chauffeurrolle zugeschrieben werden, weshalb von einer eher wenig wichtigen Rolle des Beschuldigten bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. Insgesamt wertet die Kammer die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten weder verschuldensmindernd noch verschuldenserhöhend, d.h. neutral. 11.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Gemäss Aussage von D.__