Zudem wurden im Vorfeld der Kokainlieferung vom 10. Dezember 2012 120 telefonische Verbindungen zu seinem Cousin in der Dominikanischen Republik festgestellt. Genauer konnte die Rolle des Beschuldigten im Rahmen des zweiten Drogentransportes allerdings nicht geklärt werden. So hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung denn auch offengelassen, ob und inwiefern der Beschuldigte in die weitere Distribution der Drogen involviert gewesen wäre (pag. 1953 = S. 30 der Urteilsbegründung).