Gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz organisierte D.________ im Auftrag einer Person namens «Roberto», wohnhaft in der Dominikanischen Republik, den Drogentransport vom 10. Dezember 2012 in die Schweiz und rekrutierte hierfür G.________. Im Vorfeld deren Reise nach Punta Cana fragte er den Beschuldigten an, ob dieser die Kurierin zusammen mit ihm am Flughafen Genf abholen komme, woraufhin dieser einwilligte (pag. 1952). Der Beschuldigte war nicht der direkte Auftraggeber des Transports.