Für den Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund ein deutlich höheres Strafmass dem Verschulden angemessen als dasjenige von E.________. Die Kammer erachtet für den Beschuldigten eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Im Vergleich zur Tabelle HANSJAKOB liegt diese Strafe in Anbetracht der Drogenmenge von 1‘987 Gramm reinem Kokain eher im unteren Bereich.