1110). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ging das Bezirksgericht davon aus, dass E.________ auf einer tiefen Hierarchiestufe im Drogenhandel agierte und als reiner Transporteur anzusehen ist (pag. 1111). Der Beschuldigte hingegen handelte nicht aufgrund einer Drogensucht und agierte hierarchisch auf einer höheren Stufe bzw. seine Rolle war von grösserer Bedeutung als diejenige des Transporteurs E.________ (vgl. oben Ziffer III.10.1.1.b). Für den Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund ein deutlich höheres Strafmass dem Verschulden angemessen als dasjenige von E.________.