b. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war nicht drogensüchtig, auch wenn er gelegentlich Drogen konsumierte. Er befand sich nicht in einer Notlage. Die Straftat wäre vermeidbar gewesen. Die Kammer wertet diese Komponente neutral. 10.1.3 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Innerhalb des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen.