8 Ansicht der Kammer vordergründig aus finanziellen Motiven. E.________ hatte ausgesagt, er hätte pro Kilogramm CHF 8‘000.00 erhalten (pag. 477). Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte für seine Beteiligung am Drogenschmuggel einen Betrag von mehreren tausend Franken verdient hätte. Er war damals arbeitslos und wurde vom RAV unterstützt. Die rein finanziellen und somit egoistischen Beweggründe sind leicht straferhöhend zu werten. b. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts