___ als Drogenkurier anlässlich dessen ersten Reise in die Dominikanische Republik zumindest beteiligt war (pag. 1939 = S. 16 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer ist zu wenig bekannt, um ein allfälliges Anwerben in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die bekannte Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. dessen Art und Weise zur Herbeiführung des Erfolgs geht insgesamt nur leicht über die Tatbestandmässigkeit hinaus. Sie wirkt sich leicht straferhöhend aus. 10.1.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Aus dem regen Kontakt mit E.