Mit der Abholung von E.________ am Flughafen kam ihm eine eher risikoreiche Aufgabe zu, was gegen eine hohe hierarchische Stellung spricht. Insgesamt war die Aufgabe des Beschuldigten aber von einer gewissen Bedeutung. Dies lässt sich insbesondere daraus ableiten, dass er neben den telefonischen Kontakten mit E.________ zuerst in die Dominikanische Republik reiste und dessen zweite Reise buchte und bezahlte. Die Vorinstanz ging beweismässig zudem davon aus, dass der Beschuldigte an der Anwerbung von E.________ als Drogenkurier anlässlich dessen ersten Reise in die Dominikanische Republik zumindest beteiligt war (pag.