Dieser machte bei seiner ersten Befragung (pag. 469 ff.) anlässlich seiner Anhaltung am Flughafen Zürich am 4. Juli 2009 keine Angaben dazu, wer der Organisator seiner Drogenreise war bzw. wer ihn dazu angeworben hatte. Dabei blieb er auch in den weiteren Einvernahmen (pag. 475 ff.). Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten verweigerte E.________ seine Aussage (pag. 486). Der Beschuldigte war mit Sicherheit nicht Hauptorganisator (vgl. zur Rolle des Beschuldigten auch die Ausführungen der Vorinstanz pag. 1943 = S. 20 der Urteilsbegründung). Mit der Abholung von E.______