S. 17 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet die intensiven telefonischen Kontakte in erster Linie als Teil der Begründung der Tatbestandsmässigkeit. Über die Rolle des Beschuldigten, mithin zur Frage seiner hierarchischen Stellung im Drogenschmuggel im Jahr 2009, ist wenig bekannt. Die Aussagen des Beschuldigten sind zur Bestimmung seiner Rolle nicht hilfreich. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2009 sagte der Beschuldigte insgesamt flach, ausweichend und wenig überzeugend aus (pag. 336 ff.). Er sagte, er sei mit E.________ und F.________ in die Dominikanische Republik gereist (pag.