7 schuldigten. Der letzte Kontakt fand am 3. Juli 2009 kurz vor dem Rückflug von E.________ nach Zürich statt. Ab der Festnahme von E.________ am 4. Juli 2009 gab es keine Kontakte mehr (vgl. pag. 305). Der intensive telefonische Kontakt und die anderen organisatorischen Vorkehrungen dienten der Vorinstanz unter anderem als Indiz für die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten (pag. 1940 f. =S. 17 f. der Urteilsbegründung).