, Zürich 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der «Prototyp» des Täters, auf welchen das Strafmass angewendet werden könnte, ist ein ungeständiger, nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte dabei mitgewirkt, ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für eine Vielzahl von Menschen zu realisieren. Er schuf durch den Drogenimport von fast zwei Kilogramm reinem Kokain die Voraussetzung dafür, dass Drogenhandel und Drogenkonsum ermöglicht werden konnten.