Das Gericht darf eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b). Die Tabelle HANSJAKOB sieht bei einer Menge zwischen 1,4 und 2,9 Kilogramm reinen Kokains eine Referenzstrafe von 48 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 45 zu Art.