c BetmG). Die geschützten Rechtsgüter wurden vorliegend mit Blick auf die Menge von 1‘987 Gramm erworbenem und eingeführtem, reinem Kokain in erheblichem Masse gefährdet. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird bei Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Die vorliegende Menge reinen Kokains übersteigt die Qualifikationsgrenze somit um das 110-fache. Das Gericht darf eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b).