Es wäre jedoch mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste das Gericht sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Es ist aber zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen wird und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung keinen Bezug zu den rechtskräftigen Strafen der Mittäter des Beschuldigten hergestellt. Dies ist im oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen.