9. Gleichbehandlung von Mittätern Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mittätern verstösst regelmässig gegen die Grundsätze der Strafzumessung von Art. 47 StGB (zum alten Recht vgl. BGE 116 IV 292). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Es wäre jedoch mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste das Gericht sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen.