, Zürich/St. Gallen 2013, N. 12 zu Art. 49). Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen (konkrete Methode) möglich. Retrospektive Konkurrenz kann somit nur für diejenigen Taten vorliegen, für welche eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Vorliegend ist für die Widerhandlung gegen das WG, begangen am 10. Dezember 2012, und für die Widerhandlungen gegen das SVG, begangen am 6. Juni 2014 und am 9. August 2014, eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen (vgl. oben Ziff. III.7.). Die Widerhandlung gegen das WG wurde somit begangen, bevor der Beschuldigte am 28. August 2013 wegen Angriffs verurteilt wurde.