Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe um die mildere Strafe. Die Kammer spricht daher, wie bereits die Vorinstanz, für die Widerhandlungen gegen das WG und das SVG eine Geldstrafe aus. Es ist wiederum in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.