Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das SVG bedroht (Art. 90 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe um die mildere Strafe.