Es besteht echte Realkonkurrenz zwischen den beiden Delikten. Für beide ist sodann zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Die Widerhandlung gegen das WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 WG). Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das SVG bedroht (Art. 90 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG).