19 Abs. 2 BetmG wird die qualifizierte Widerhandlung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Strafrahmen reicht bis zum gesetzlichen Höchstmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit Kokaintransporten in den Jahren 2009 und 2012 schon aufgrund der zeitlichen Komponente um zwei selbständige Delikte, für die je ein separater Schuldspruch erfolgt (vgl. pag. 1963 = S. 40 der Urteilsbegründung). Es besteht echte Realkonkurrenz zwischen den beiden Delikten.