7. Mehrere Delikte, Strafarten und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafe erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.