II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Angesichts der auf die Bemessung der Strafe beschränkten Berufung kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1931 ff. = S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. III. Strafzumessung 6. Vorbemerkungen