Mit Eingaben vom 10. August 2016 und vom 8. und 9. November 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, verschiedene Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten zu erkennen (pag. 2012 ff.; pag. 2095 ff.; 2018 ff.). Die Verfahrensleitung hiess die Beweisanträge mit Verfügung vom 7. September 2016 respektive mit Beschluss anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2016 gut und erkannte sämtliche Unterlagen zu den Akten (pag. 2034 und pag. 2121). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2048), ein Leumundsbericht (pag.