4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen