II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).