2 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziffer II. auf Seite 3 des Urteils vom 11. Januar 2016 (oben: Verurteilung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, davon 424 Tage unbedingt (erstanden durch Untersuchungshaft) und 476 Tage bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Zudem sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.