Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1994 f.). Mit Verfügung ebenfalls vom 24. Mai 2016 setzte sie Staatsanwältin C.________ für ihre Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag. 1996). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am Montag, 14. November 2016, in Anwesenheit des Beschuldigten, assistiert durch Rechtsanwalt B.________, sowie Staatsanwältin C.________ als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 2120 ff.).