Mit gleichem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; 514.54) und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; 741.01). Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 424 Tagen, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘950.00, und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘649.65 (pag.