Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 142 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Obergerichtssuppleant Hurni Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 11.01.2016 (PEN 2015 379) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Ja- nuar 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen Konsums einer unbestimmten Menge Kokaingemischs bis zum 9. Au- gust 2014, in Bern und anderswo, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt (pag. 1911). Mit gleichem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; 514.54) und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; 741.01). Hierfür wurde der Beschuldigte verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 424 Tagen, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘950.00, und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 35‘649.65 (pag. 1911 f.). Am 11. Mai 2016 nahm das Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland eine Urteilsberichtigung vor, indem es über das zweite vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil verfügte (pag. 1983 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 19. Januar 2016 form- und fristgerecht Beru- fung an (pag. 1920). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 20. April 2016 (pag. 1974 f.) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Mai 2016 seine Berufungserklärung ein. Er beschränkte seine Berufung auf die Bemessung der Strafe (pag. 1987 f.). Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 1994 f.). Mit Verfügung ebenfalls vom 24. Mai 2016 setzte sie Staatsanwältin C.________ für ihre Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag. 1996). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am Montag, 14. November 2016, in Anwesenheit des Beschuldigten, assistiert durch Rechtsanwalt B.________, sowie Staatsanwältin C.________ als Vertreterin der Generalstaats- anwaltschaft statt (pag. 2120 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzli- chen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2122): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 11. Januar 2016 betreffend Ziffer I. (Einstellung), Ziffer II. 1., 2., 3. (Schuldsprüche), Ziffer III. (amtliches Honorar betreffend Schuldspruch) und Ziffer IV (Einzüge, DNA, etc.) in Rechtskraft erwachsen ist. 2 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziffer II. auf Seite 3 des Urteils vom 11. Januar 2016 (oben: Verurteilung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, davon 424 Tage unbedingt (erstanden durch Untersuchungshaft) und 476 Tage bedingt unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Zudem sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Staatsanwältin C.________ stellte und begründete im Namen der Generalstaats- anwaltschaft folgende Anträge (pag. 2123): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Ziff. I., Einstellung betreffend Konsum- widerhandlungen, der Ziff. II., Schuldsprüche, sowie der Ziffern III., Honorar, und IV., Verfügungen. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft; 2. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist lediglich die Bemes- sung der Strafe zu überprüfen. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]). Da die Beru- fung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde und mangels Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft, ist die Kammer an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingaben vom 10. August 2016 und vom 8. und 9. November 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, verschiedene Unterlagen zu den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten zu den Akten zu erkennen (pag. 2012 ff.; pag. 2095 ff.; 2018 ff.). Die Verfahrensleitung hiess die Beweisanträge mit Verfügung vom 7. September 2016 respektive mit Beschluss anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2016 gut und erkannte sämtliche Unterlagen zu den Akten (pag. 2034 und pag. 2121). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug (pag. 2048), ein Leumundsbericht (pag. 2038 ff.) inklusi- ve Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 2042 f.) eingeholt. Zudem wurden das Dispositiv und die Begründung des Urteils des Regi- onalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 i.S. D.________ (PEN 14 3 184) und das Dispositiv und die Begründung des Urteils des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 11. März 2009 i.S. Beschuldigter (PEN 08 3437) ediert (pag. 2050 und pag. 2052). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Angesichts der auf die Bemessung der Strafe beschränkten Berufung kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstin- stanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1931 ff. = S. 8 ff. der Urteils- begründung). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. III. Strafzumessung 6. Vorbemerkungen Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutref- fend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1961 = S. 38 der Urteilsbegründung). 7. Mehrere Delikte, Strafarten und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafe erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StBG; SR. 3111.0]). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- 4 tige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorse- hen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26.01.2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Ein- satzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beur- teilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamts- trafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird die qualifizierte Widerhandlung mit Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Strafrahmen reicht bis zum gesetzlichen Höchstmass von 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB). Wie die Vorinstanz zu- treffend erkannt hat, handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des Beschul- digten im Zusammenhang mit Kokaintransporten in den Jahren 2009 und 2012 schon aufgrund der zeitlichen Komponente um zwei selbständige Delikte, für die je ein separater Schuldspruch erfolgt (vgl. pag. 1963 = S. 40 der Urteilsbegründung). Es besteht echte Realkonkurrenz zwischen den beiden Delikten. Für beide ist so- dann zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Die Widerhandlung gegen das WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 WG). Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das SVG bedroht (Art. 90 Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe um die mildere Strafe. Die Kammer spricht daher, wie bereits die Vorinstanz, für die Widerhandlungen ge- gen das WG und das SVG eine Geldstrafe aus. Es ist wiederum in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 5 8. Retrospektive Konkurrenz Vorliegend stehen Straftaten zur Beurteilung, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 29. Mai 2009 bis zum 9. August 2014 begangen hat. Gemäss Strafregister- auszug vom 12. Oktober 2016 (pag. 2047 f.) wurde der Beschuldigte mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 21. Oktober 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt. Am 28. August 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wird also eine Straf- tat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberück- sichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Rich- ters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 12 zu Art. 49). Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bil- dung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen (konkrete Methode) möglich. Retrospektive Konkurrenz kann somit nur für diejenigen Taten vorliegen, für welche eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Vorliegend ist für die Widerhandlung gegen das WG, begangen am 10. Dezember 2012, und für die Widerhandlungen gegen das SVG, begangen am 6. Juni 2014 und am 9. August 2014, eine Gesamtgelds- trafe auszusprechen (vgl. oben Ziff. III.7.). Die Widerhandlung gegen das WG wur- de somit begangen, bevor der Beschuldigte am 28. August 2013 wegen Angriffs verurteilt wurde. Es besteht teilweise retrospektive Konkurrenz. Die Geldstrafe ist somit teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2013 auszusprechen. 9. Gleichbehandlung von Mittätern Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mittätern verstösst regelmässig gegen die Grundsätze der Strafzumessung von Art. 47 StGB (zum alten Recht vgl. BGE 116 IV 292). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypo- thetischen Vergleich anzustellen. Es wäre jedoch mit der richterlichen Unabhängig- keit unvereinbar, müsste das Gericht sich gegen seine Überzeugung einem ande- ren Urteil anpassen. Es ist aber zu verlangen, dass in der Begründung auf die Stra- fe des Mittäters Bezug genommen wird und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Un- recht» besteht grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung keinen Bezug zu den rechtskräftigen Strafen der Mittäter des Beschuldigten hergestellt. Dies ist im obe- rinstanzlichen Verfahren nachzuholen. 6 10. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt: Transport von 1‘987 Gramm reinem Kokain Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG stellen vorliegend die schwersten Straftaten dar. Von den beiden Delikten ist dasjenige, welches die grössere Menge reines Kokain, nämlich 1‘987 Gramm, betrifft, das schwerere. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Es handelt sich um das Delikt, welches der Beschuldigte im Jahr 2009 beging. 10.1 Tatkomponente 10.1.1 Objektive Tatschwere a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Gemäss Art. 1 BetmG soll das Gesetz dem Konsum von Betäubungsmitteln vor- beugen (Bst. a), die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor von Betäubungsmittel ausgehenden Gefahren schützen (Bst. d), mithin die öffentliche Gesundheit schüt- zen. Geschützt werden sollen aber auch die (einzelnen) Personen vor den negati- ven gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (Art. 1 Bst. c BetmG). Die geschützten Rechtsgüter wurden vorliegend mit Blick auf die Menge von 1‘987 Gramm erworbenem und eingeführtem, reinem Kokain in erheblichem Masse gefährdet. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird bei Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Die vorliegende Menge reinen Kokains übersteigt die Qualifikationsgrenze somit um das 110-fache. Das Gericht darf eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe in- nerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b). Die Tabelle HANSJAKOB sieht bei einer Menge zwischen 1,4 und 2,9 Ki- logramm reinen Kokains eine Referenzstrafe von 48 Monaten bis 5 Jahre Frei- heitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der «Prototyp» des Täters, auf welchen das Strafmass angewendet werden könnte, ist ein ungeständi- ger, nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte dabei mitgewirkt, ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für eine Vielzahl von Menschen zu realisieren. Er schuf durch den Drogenimport von fast zwei Kilogramm reinem Kokain die Voraus- setzung dafür, dass Drogenhandel und Drogenkonsum ermöglicht werden konnten. Dies ist klar straferhöhend zu gewichten. b. Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er be- trieb einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand für den Drogentransport durch E.________ im Jahr 2009. So wurden beispielsweise zwischen dem 16. Juni 2009 bis 3. Juli 2009 nicht weniger als 106 telefonische Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und E.________, der das Kokain von der Dominkanischen Re- publik in die Schweiz transportierte, festgestellt. Während des Aufenthalts von E.________ in der Dominikanischen Republik gab es 13 Verbindungen zum Be- 7 schuldigten. Der letzte Kontakt fand am 3. Juli 2009 kurz vor dem Rückflug von E.________ nach Zürich statt. Ab der Festnahme von E.________ am 4. Juli 2009 gab es keine Kontakte mehr (vgl. pag. 305). Der intensive telefonische Kontakt und die anderen organisatorischen Vorkehrungen dienten der Vorinstanz unter ande- rem als Indiz für die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten (pag. 1940 f. =S. 17 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet die intensiven telefonischen Kontakte in erster Linie als Teil der Begründung der Tatbestands- mässigkeit. Über die Rolle des Beschuldigten, mithin zur Frage seiner hierarchischen Stellung im Drogenschmuggel im Jahr 2009, ist wenig bekannt. Die Aussagen des Beschul- digten sind zur Bestimmung seiner Rolle nicht hilfreich. Anlässlich der ersten poli- zeilichen Befragung vom 14. Oktober 2009 sagte der Beschuldigte insgesamt flach, ausweichend und wenig überzeugend aus (pag. 336 ff.). Er sagte, er sei mit E.________ und F.________ in die Dominikanische Republik gereist (pag. 338). Er gab an, nichts über die zweite Reise von E.________ in die Dominikanische Repu- blik gewusst zu haben (pag. 342 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 3. Fe- bruar 2011 (pag. 353 ff.) sagte der Beschuldigte, der Kokaintransport durch E.________ sei nicht in seinem Auftrag erfolgt (pag. 356). Seine Beteiligung am Drogentransport stritt er ab. Dasselbe gilt für die Aussagen von E.________. Die- ser machte bei seiner ersten Befragung (pag. 469 ff.) anlässlich seiner Anhaltung am Flughafen Zürich am 4. Juli 2009 keine Angaben dazu, wer der Organisator seiner Drogenreise war bzw. wer ihn dazu angeworben hatte. Dabei blieb er auch in den weiteren Einvernahmen (pag. 475 ff.). Auf Vorhalt des Namens des Be- schuldigten verweigerte E.________ seine Aussage (pag. 486). Der Beschuldigte war mit Sicherheit nicht Hauptorganisator (vgl. zur Rolle des Beschuldigten auch die Ausführungen der Vorinstanz pag. 1943 = S. 20 der Urteilsbegründung). Mit der Abholung von E.________ am Flughafen kam ihm eine eher risikoreiche Aufgabe zu, was gegen eine hohe hierarchische Stellung spricht. Insgesamt war die Aufga- be des Beschuldigten aber von einer gewissen Bedeutung. Dies lässt sich insbe- sondere daraus ableiten, dass er neben den telefonischen Kontakten mit E.________ zuerst in die Dominikanische Republik reiste und dessen zweite Reise buchte und bezahlte. Die Vorinstanz ging beweismässig zudem davon aus, dass der Beschuldigte an der Anwerbung von E.________ als Drogenkurier anlässlich dessen ersten Reise in die Dominikanische Republik zumindest beteiligt war (pag. 1939 = S. 16 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer ist zu wenig be- kannt, um ein allfälliges Anwerben in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die bekannte Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. dessen Art und Weise zur Herbeiführung des Erfolgs geht insgesamt nur leicht über die Tatbestandmässigkeit hinaus. Sie wirkt sich leicht straferhöhend aus. 10.1.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Aus dem regen Kontakt mit E.________, welcher über die Drogenmenge informiert war, ist abzuleiten, dass auch dem Be- schuldigten die beträchtliche Drogenmenge bekannt sein musste. Er handelte nach 8 Ansicht der Kammer vordergründig aus finanziellen Motiven. E.________ hatte ausgesagt, er hätte pro Kilogramm CHF 8‘000.00 erhalten (pag. 477). Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte für seine Beteiligung am Drogen- schmuggel einen Betrag von mehreren tausend Franken verdient hätte. Er war damals arbeitslos und wurde vom RAV unterstützt. Die rein finanziellen und somit egoistischen Beweggründe sind leicht straferhöhend zu werten. b. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war nicht drogensüchtig, auch wenn er gelegentlich Drogen kon- sumierte. Er befand sich nicht in einer Notlage. Die Straftat wäre vermeidbar gewe- sen. Die Kammer wertet diese Komponente neutral. 10.1.3 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Innerhalb des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatver- schulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen. E.________ wurde für sei- ne Tatbeteiligung mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juni 2010 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr und Besitz) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1120). E.________ war, soweit dies den Urteilserwägungen zu entnehmen ist, kokainab- hängig und hatte hohe Schulden, was sich strafmindernd auswirkte (pag. 1110). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ging das Bezirksgericht davon aus, dass E.________ auf einer tiefen Hierarchiestufe im Drogenhandel agierte und als reiner Transporteur anzusehen ist (pag. 1111). Der Beschuldigte hingegen handelte nicht aufgrund einer Drogensucht und agierte hierarchisch auf einer höheren Stufe bzw. seine Rolle war von grösserer Bedeutung als diejenige des Transporteurs E.________ (vgl. oben Ziffer III.10.1.1.b). Für den Beschuldigten erscheint vor die- sem Hintergrund ein deutlich höheres Strafmass dem Verschulden angemessen als dasjenige von E.________. Die Kammer erachtet für den Beschuldigten eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Im Vergleich zur Ta- belle HANSJAKOB liegt diese Strafe in Anbetracht der Drogenmenge von 1‘987 Gramm reinem Kokain eher im unteren Bereich. 11. Asperation mit Transport von 1‘415 Gramm reinem Kokain 11.1 Objektive Tatschwere a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Auch bei dieser Kokainlieferung handelt es sich um eine erhebliche Drogenmenge. Die qualifizierte Menge von 18 Gramm Kokain wurde um das rund 78-fache über- schritten. Wiederum schuf der Beschuldigte mit seinem Handeln ein sehr hohes Gefährdungspotenzial, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Die Tabelle HANSJAKOB sieht bei einer Menge von 1,4 Kilogramm reinen Kokains eine Referenzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). b. Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der nachweisbare Tatbeitrag des Beschuldigten bei diesem zweiten Drogentrans- port im Jahr 2012 fällt geringer aus, als derjenige im Jahr 2009. Eine dominante 9 Rolle spielte in Bezug auf diese zweite Drogengeschäft D.________. Die Vorin- stanz führte zutreffend aus, dass die Idee zum zweiten Transport nicht vom Be- schuldigten aus kam und er auch nicht von Anfang an in die Planung und Organi- sation miteingebunden war (pag. 1964 = S. 41 der Urteilsbegründung; vgl. auch Beweiswürdigung der Vorinstanz pag. 1952 f. = S. 29 f. der Urteilsbegründung). Gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz organisierte D.________ im Auftrag einer Person namens «Roberto», wohnhaft in der Dominikanischen Repu- blik, den Drogentransport vom 10. Dezember 2012 in die Schweiz und rekrutierte hierfür G.________. Im Vorfeld deren Reise nach Punta Cana fragte er den Be- schuldigten an, ob dieser die Kurierin zusammen mit ihm am Flughafen Genf abho- len komme, woraufhin dieser einwilligte (pag. 1952). Der Beschuldigte war nicht der direkte Auftraggeber des Transports. Es bestehen jedoch gewisse Indizien, dass er eine etwas weitergehende Rolle als diejenige ei- nes spontan angeworbenen Chauffeurs hatte. Indem der Beschuldigte ein Fahr- zeug mietete und sein Handy im eigenen Auto liess, um nicht von der Polizei geor- tet werden zu können, betrieb er doch einen gewissen Aufwand. Zudem wurden im Vorfeld der Kokainlieferung vom 10. Dezember 2012 120 telefonische Verbindun- gen zu seinem Cousin in der Dominikanischen Republik festgestellt. Genauer konnte die Rolle des Beschuldigten im Rahmen des zweiten Drogentransportes al- lerdings nicht geklärt werden. So hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung denn auch offengelassen, ob und inwiefern der Beschuldigte in die weitere Distribution der Drogen involviert gewesen wäre (pag. 1953 = S. 30 der Urteilsbegründung). Aufgrund der Beweislage kann dem Beschuldigten insgesamt kaum mehr als eine Chauffeurrolle zugeschrieben werden, weshalb von einer eher wenig wichtigen Rol- le des Beschuldigten bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. Insgesamt wertet die Kammer die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten weder verschul- densmindernd noch verschuldenserhöhend, d.h. neutral. 11.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Gemäss Aussage von D.________ war der Beschuldigte über die Drogen im Koffer im Bilde und hätte für seinen Fahrdienst CHF 1‘000.00 erhalten (pag. 841 Z. 162 ff.). Auch der Beschuldigte selbst nannte einen Betrag von CHF 1‘000.00 und meinte, er hätte diese zu Weihnachten gut ge- brauchen können (pag. 412 Z. 135, pag. 415 Z. 31). Der Beschuldigte handelte folglich aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. b. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Straftat wäre wiederum leicht vermeidbar gewesen. Da die finanziellen Beweg- gründe bereits vorgängig negativ gewichtet wurden, ist dies jedoch nicht nochmals straferhöhend zu werten. 11.3 Asperation und Strafvergleich Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten für den zweiten Drogentrans- port im Verhältnis zum konkreten Strafrahmen von einem bis 20 Jahre Freiheits- 10 strafe als leicht zu bezeichnen. Die verschuldensangemessene Strafe ist auf drei Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe für den ersten Drogentransport ist mit rund 1 ¾ Jahren zu asperieren, sodass dies eine Gesamtstrafe von rund 5 ¾ Jahren ergibt. Es ist anzumerken, dass dieses Strafmass auch einem Vergleich mit der Tabelle HANSJAKOB bei einer Gesamtdro- genmenge von rund 3,4 Kilogramm reinem Kokain standhält. Diese sieht ein Straf- mass von 5 bis 6 Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). D.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG und Geldwäscherei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (pag. 2055 ff.). Die Widerhandlung gegen das BetmG beging er durch Er- langen, Einfuhr und Beförderung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit vor dem 1. Dezember 2012, durch Erlangen, Einfuhr und Beförderung von 1‘912 Gramm Kokaingemisch (1‘415 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 1. bis 10. Dezember 2012, teilweise gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten, und durch Verschaffen einer unbestimmten Teilmenge von den erwähnten 1‘912 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten. Die Verurteilung von D.________ betraf somit neben dem Drogengeschäft, in welches auch der Beschuldigte invol- viert war, noch ein weiteres Geschäft, bei dem die Drogenmenge nicht bestimmt werden konnte. Es ist nur beschränkt möglich, die Strafen von D.________ und des Beschuldigten zuverlässig zu vergleichen. Das Regionalgericht legte die Ein- satzstrafe aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die beiden Geschäfte auf 51 Monate Freiheitsstrafe fest. Dies unter Berücksichtigung einer Drogenmenge von 1‘415 Gramm reinem Kokain und der Tatsache, dass sich D.________ inner- halb der Hierarchie im Drogenhandel im mittleren Segment befand (pag. 2081 f.). In Anbetracht der subjektiven Tatschwere legte das Gericht die Einsatzstrafe von D.________ sodann auf 53 Monate (4 Jahre und 5 Monate) Freiheitsstrafe fest (pag. 2082). Die dem Tatverschulden von D.________ angemessene Strafe wurde folglich höher festgelegt als dies die Kammer für den Beschuldigten im vorliegen- den Fall tut. Dies ist aufgrund der Beteiligung von D.________ an einem weiteren Geschäft mit unbekannter Menge und dessen erwiesene wichtigere Rolle in der Organisation des Drogenhandels nachvollziehbar. Eine ungerechtfertigte Ungleich- behandlung des Beschuldigten im Vergleich zur Strafe von D.________ ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu D.________ war bei ihm auch beim zweiten Geschäft, für welches er vorliegend verurteilt wurde, bekannt, dass es sich um eine sehr grosse Drogenmenge handelte, was in der Strafzumes- sung stark ins Gewicht fällt. 12. Täterkomponente 12.1 Vorleben Für die allgemeine Lebensgeschichte des Beschuldigten kann auf den Leumunds- bericht vom 10. Oktober 2016 verwiesen werden (pag. 2038 ff.). Die Verteidigung bringt vor, das erste Drogendelikt des Beschuldigten im Jahr 2009, im Alter von 21 Jahren, sei in die Zeit gefallen, als seine Mutter für ein paar Jahre wieder in die 11 Dominikanische Republik gezogen sei. Er habe damals noch bei der Mutter gelebt und habe dann plötzlich auf eigenen Füssen stehen müssen, was sein Abrutschen in illegale Tätigkeiten begünstigt habe. Diese Erklärung für das Handeln des Be- schuldigten mag zwar möglicherweise zutreffen. Es handelt sich jedoch nicht um ein Kriterium, das als Rechtfertigung für das Handeln des Beschuldigten dient und strafmindernd berücksichtigt werden kann. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 12. Oktober 2016 (pag. 2047) sind folgende Vorstrafen zu entnehmen: - Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 16. Juni 2008 wegen Drohung und Tätlichkeiten, - Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 11. März 2009 wegen einfacher Körperverletzung, grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, - Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 21. Oktober 2010 wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2013 wegen Angriffs. Die eher geringfügigen, nicht einschlägigen Vorstrafen fallen leicht straferhöhend ins Gewicht. Die letzten zwei Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und wegen Angriffs erfolgten zudem während der Dauer des vorlie- genden Strafverfahrens, was zusätzlich leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 12.2 Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit Ergehen des erst- instanzlichen Urteils weiter verbessert. Dem Leumundsbericht vom 10. Oktober 2016 (pag. 2038 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Juni 2016 die Handelsschule abgeschlossen hat (vgl. auch Fähigkeitszeugnis Kaufmann EFZ vom 29. Juni 2016, pag. 2014). Der Beschuldigte beabsichtigt, die Berufsmatura zu absolvieren mit dem Ziel, später ein Fachhochschulstudium in sozialer Richtung anzugehen (pag. 2039; Anmeldebestätigung Berufsmaturität an der feusi auf pag. 2025). Seit dem 1. August 2016 arbeitet er als Kaufmann bei der H.________ AG (Arbeitsvertrag auf pag. 2026). Seit dem 19. Mai 2015 ist der Beschuldigte Vater eines Sohnes, mit dem er gemäss eigenen Angaben täglich Kontakt habe (pag. 2040). Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben sein Leben total geändert. Dies wird durch zahlreiche Un- terlagen tatsächlich belegt. So attestiert der Bewährungshelfer des Beschuldigten, dieser habe grosses Engagement dabei gezeigt, sein Leben grundlegend zu ver- ändern (vgl. Bestätigung der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvoll- zug vom 29. Juli 2016, pag. 2023 f.). Seit August 2016 wird der Beschuldigte nicht mehr vom Sozialdienst finanziell unterstützt (Bestätigung Dossierschluss Sozialhilfe vom 4. August 2016, pag. 2016). Der Sozialdienst der Stadt Bern gibt an, den Be- schuldigten als zuverlässige, kooperative und freundliche Person erlebt zu haben. Er habe sich mit viel Motivation und Engagement in kürzester Zeit sozial und beruf- lich integriert (pag. 2016). Seinen Führerausweis hat der Beschuldigte wieder er- 12 halten (Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Auflagen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 14. April 2016, pag. 2021 ff.) und bei den Abstinenzkontrollen konnte ihm kein Drogenkonsum nachgewiesen werden (Untersuchungsbericht des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP vom 26. Oktober 2016, pag. 2102 ff.). Die Verlustscheinforderungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern bezahlt er in monatlichen Raten ab (Bestäti- gung Zahlungsvereinbarung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. No- vember 2016, pag. 2110). Die Kammer anerkennt die stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen aktenkundigen, ausserordentlichen Bemühungen, sein Leben auf gu- tem Weg zu meistern. Die gezeigten Anstrengungen des Beschuldigten führen zu einer starken Reduktion der Strafe im Umfang von etwas mehr als einem Jahr. Im Zwischenfazit liegt das Strafmass bei knappen 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. 12.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Eine besondere Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten kann somit auch aufgrund seiner persönlichen Ver- hältnisse nicht berücksichtigt werden. 12.4 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist bezüglich des ersten Kokaintransportes nicht geständig und hat dementsprechend auch keine Reue oder Einsicht gezeigt. Das wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Bezüglich des zweiten Kokaintransportes ist der Be- schuldigte nur teilweise geständig. Er und seine Mittäter waren beim Transport auf frischer Tat erwischt worden, weshalb er seine Beteiligung kaum abstreiten konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stritt er zu Beginn des Verfahrens ab, von den Drogen im Koffer gewusst zu haben, gestand dies später aber ein. Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2.; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Die Kammer berücksichtigt vorliegend das Teilge- ständnis des Beschuldigten dennoch in geringem Umfang strafmindernd. Nicht ne- gativ angelastet werden kann dem Beschuldigten der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass er eine weitere Beteiligung als diejenige des Chauffeurs abstritt, da ihm eine solche weitere Beteiligung im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnte. Spürbar straferhöhend wirkt sich die Tatsache aus, dass sich der Beschul- digte während laufendem Strafverfahren erneut an einem Drogentransport beteilig- te. 12.5 Beschleunigungsgebot Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Straf- verfolgungsbehörden. Vor allem bei jungen Straftätern sei dies einschneidend. Der Sachverhalt des Delikts im Jahre 2009 sei ein Jahr danach erstellt gewesen. Es 13 gebe keine Erklärung dafür, dass es bis zur Anklage sechs Jahre gedauert habe. So seien denn auch die Mittäter des Beschuldigten vor langer Zeit verurteilt wor- den. Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren datiert vom 2. Juni 2015 (pag. 1628 ff.). Dass zwischen der Tat im Frühjahr 2009 und der Anklage rund sechs Jahre liegen, ist somit zutreffend. Nach der Tat vom 10. Dezember 2012 bis zur Anklage vergingen rund 2,5 Jahre. Doch ist zu beachten, dass u.a. aufgrund des fehlenden Geständnisses des Beschuldigten sehr umfangreiche Ermittlungen geführt wurden (vgl. Ermittlungsrapporte pag. 178 ff.), und vor allem, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens erneut einschlägig straffällig wurde, indem er sich erneut an einem Drogentransport beteiligte. Zudem wurde gegen den Be- schuldigte auch im Zusammenhang mit einer Kokainlieferung vom 17. Januar 2010 ermittelt (vgl. pag. 206). Die lange Verfahrensdauer hat er damit zu teilweise selbst verschuldet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Kammer daher nicht fest. Allerdings vergingen von der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 14. Oktober 2009 (pag. 336 ff.) bis zu seiner zweiten Einvernahme am 3. Februar 2011 (pag. 353 ff.) rund eineinhalb Jahre und danach vernahm der Beschuldigte wiederum fast zwei Jahre nichts mehr vom laufenden Strafverfahren bis er am 10. Dezember 2012 bei einem zweiten Drogentransport erwischt wurde. Staatsanwältin C.________ räumte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass auch die Reorganisation der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Einführung der eidgenössischen StPO bei der Verfahrensdauer eine Rolle spielte. Diese Verzögerung und die insgesamt lange Verfahrensdauer sind im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. 13. Konkretes Strafmass der Freiheitsstrafe Nach Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der langen Verfahrensdauer ist das Strafmass von knapp 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe insgesamt nochmals leicht zu reduzieren. Die Kammer er- achtet eine Strafe von 4 ½ Jahren als angemessen. Die Täterkomponenten, insbe- sondere die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, führen somit zu einer deutlichen Strafreduktion. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 424 Ta- gen (vom 10. Dezember 2012 bis am 7. Februar 2014) ist ihm im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 14. Geldstrafe 14.1 Vorbemerkungen Für die rechtskräftigen Schulsprüche der Vereitelung der Massnahme zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und des unbefugten Erwerbs und Besit- zes einer Waffe sind Geldstrafen auszusprechen. Es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. oben Ziffer III.7.). Zudem liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (vgl. oben Ziffer III.8.). 14 14.2 Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bei allen drei Tatbeständen von einem Tagessatz Geldstra- fe zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91a und 90 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Eine Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Verweise der Vorinstanz auf die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sind korrekt. Diese empfehlen für die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit eine Strafe von 12 Strafeinheiten (Ziffer 1.IV.3.1.), für das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 bis 24 km/h eine Stra- fe von 35 Strafeinheiten (Ziffer 1.VIII.2.16) und beim unbefugten Erwerb einer be- willigungspflichtigen Waffe 30 Strafeinheiten (Ziffer 16). 14.3 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Es liegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weder objektiv noch subjektiv spezielle Elemente vor, die ein Abweichen von der Strafempfehlung im Normalfall von 35 Strafeinheiten gebieten würden. Es handelt sich in Anbetracht des Strafrahmens um ein leichtes Tatverschulden. Die Einsatzstrafe ist somit auf 35 Strafeinheiten festzulegen. 14.4 Asperation mit Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit Auch hinsichtlich der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit führt die Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nicht zu einer Abweichung von der empfohlenen Strafhöhe. Es sind 12 Strafeinhei- ten auszusprechen. Davon ist die Einsatzstrafe mit zwei Drittel, d.h. 8 Strafeinhei- ten, zu asperieren. Dies ergibt als Zwischenfazit eine Strafe von 43 Strafeinheiten. 14.5 Asperation mit Widerhandlung gegen das Waffengesetz Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es sich beim vom Beschuldigten besessenen Schlagstock nicht um eine gefährliche Waffe, wie beispielsweise eine Feuerwaffe handelt (pag. 1967 f. = S. 44 f. der Urteilsbe- gründung). Die Kammer erachtet daher eine Strafe von 15 Strafeinheiten ange- messen. Es ist um 10 Strafeinheiten zu asperieren. Diese Strafe ist zudem als Zu- satzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. August 2013 zu qualifizieren. 14.6 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu den Täterkomponenten in Bezug auf die Freiheitsstrafe verwiesen werden (Ziff. III.12.). Im SVG-Bereich ist der Beschuldigte jedoch einschlägig vorbestraft. Im Jahr 2009 wurde ihm wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits einmal der Führerausweis entzogen (vgl. Auszug aus dem ADMAS-Register, pag. 1523). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen in Bezug auf diese Delikte weniger ins Gewicht. Ebenso kann keine lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Die Täterkomponenten sind insgesamt straferhöhend zu gewichten. 15 14.7 Konkretes Strafmass und Vollzug Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Obwohl der Beschuldigte mittlerweile ein Einkommen erzielt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist bereits mehrfach u.a. für SVG-Delikte vorbestraft. Eine positive Legalprognose kann folglich nicht gestellt werden. Es ist eine unbedingte Geldstrafe auszuspre- chen. IV. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat eine wesentlich tiefere Strafe beantragt, als die vorliegend ausgesprochene. Den- noch hat er ein für sich günstigeres Urteil erwirkt. So ist der Beschuldigte vorlie- gend zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten sind somit im Umfang von zwei Dritteln dem Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. Im Umfang von einem Drittel sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 35‘649.65 (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen. 16. Entschädigung für amtliche Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 14. November 2016 bestimmt. Aufgrund der kurzen Dauer der Hauptverhandlung wird der geltend gemachte Aufwand auf insgesamt 25 Stunden gekürzt. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 5‘487.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kanto- nalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Da dem Beschuldigten vor oberer In- stanz die Verfahrenskosten nur im Umfang von zwei Dritteln auferlegt werden, ent- fällt im Umfang von einem Drittel der amtlichen Entschädigung dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Rechts- anwalt B.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht, womit keine Nach- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO besteht. 16 V. Verfügungen/Berichtigung Bei Verfassung der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass die Kammer in ih- rem Urteil vom 14. November 2016 die Urteilsberichtigung der Vorinstanz vom 11. Mai 2016 (pag. 1983 ff.) unberücksichtigt liess. Sie hat daher ebenfalls verse- hentlich nicht über das zweite vorhandene DNA-Profil des Beschuldigten verfügt. Dies ist anhand einer Urteilsberichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu korrigieren. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 541212 66 und 15 530906 44) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt ein- zuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Januar 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen dem Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch bis zum 09.08.2014, in Bern und anderswo, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (BetmG), mehrfach begangen durch 1.1. Erwerb und Einfuhr von 2'780 g Kokaingemisch (1'987 g reine Kokainbase) aus der Dominikanischen Republik nach Kloten, Zürich, vom 29.05.2009 bis zum 04.07.2009 gemeinsam mit E.________; 1.2. Erwerb, Einfuhr aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz und Beförde- rung von 1'912 g Kokaingemisch (1'415 g reine Kokainbase) bis zum 10.12.2012 gemeinsam mit D.________ und Slavila Elena in Genf und auf der Strecke Genf- Biel; 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG), begangen durch den wider- rechtlichen Erwerb und Besitz einer Waffe (Teleskop-Schlagstock) am 10.12.2012 in Bern; 3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), begangen durch 3.1. das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h am 06.06.2014 in Bern; 3.2. die Verweigerung einer Blutprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am 09.08.2014 in Bern. 18 C. die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 128.37 200.00 CHF 25'674.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'570.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 28'244.60 CHF 2'259.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'504.15 volles Honorar 128.37 250.00 CHF 32'092.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'570.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 34'663.10 CHF 2'773.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 37'436.15 Nachforderbarer Betrag CHF 6'932.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 30'504.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 6'932.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). D. weiter verfügt wurde: 1. Der Reisepass, lautend auf Rupf Alexander, die Passfotos und die Zahlungsbelege Western Union werden gemäss Art. 69 StGB eingezogen. 2. Die Postcard, die Western Union Card und die UBS-Kundenkarte werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. 3. Der Teleskop-Schlagstock wird gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG eingezogen. 4. Die Bargeldbeträge von CHF 874.25 und CHF 2'900.00 werden gemäss Art. 70 StGB eingezogen. 5. Folgende Gegenstände werden gemäss Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 1 Handy SAMSUNG GT-E1050, Nr. 077 914 82 81 - 1 Handy NOKIA C1, Nr. 076 652 85 00 - 1 iPhone, Nr. 078 712 09 88, inkl. Ladekabel - 1 Handy SAMSUNG GT-E1050, Nr. 077 939 35 84, inkl. Verpackung 19 II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.B. hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. b und Bst. d und 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Bst. d, Art. 12 und 33 Abs. 1 Bst. a WG, 27 Abs. 1, 55 Abs. 3 Bst. b, 90 Abs. 1 und Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 und 51 StGB, 426 Abs. 1, 428 StPO, verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 424 Tagen (10.12.2012 bis 07.02.2014) wird vollumfäng- lich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 28.08.2013. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 35'649.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Die verbleibenden CHF 1‘000.00 (1/3 von CHF 3‘000.00) werden dem Kanton Bern auferlegt. III. 1. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.33200.00 CHF 1'666.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'693.65 CHF 135.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'829.15 2. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: 20 Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 16.66 200.00 CHF 3'332.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'387.35 CHF 271.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'658.35 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Un- terliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘658.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 541212 66) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwältin C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; Dispositiv und Motiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nur Dispositiv) 21 Bern, 14. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Dezember 2016) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22