von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, angeblich begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember 2013 in C.________ durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.