10 Als übrigen Aufwand machte Rechtsanwalt B.________ schliesslich 1.75 Stunden geltend (für Telefonate mit Regionalgericht und Herrn I.________, Studium von Verfügungen). Das Telefonat mit Herrn I.________ (0.25 Stunden) kann nicht im vorliegenden Verfahren abgerechnet werden, zumal dieses davon nicht betroffen ist. Für die übrigen Nebenarbeiten genügt ein Aufwand von 1 Stunde. Insgesamt erscheint der Kammer im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 11.5 Stunden à CHF 250.00 geboten. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 268.40 sind hingegen nicht zu beanstanden und werden damit entschädigt.