Dies ist ebenfalls deutlich zu viel. Aufgrund der Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren, des Aktenumfangs und der Bedeutung der Strafsache erscheinen der Kammer lediglich 2 Stunden angemessen. Rechtsanwalt B.________ setzte weitere 7.75 Stunden für die Redaktion der Berufungsbegründung ein. Für die Kammer sind dafür 4 Stunden angemessen (vgl. pag. 200-212).