147- 148). Für die Redaktion der Berufungserklärung (3 Seiten) sowie das Studium des Urteils brachte Rechtsanwalt B.________ 5.25 Stunden auf. Das Motiv der Vorinstanz umfasst 14 Seiten, für dessen Studium genügt 1 Stunde, nachdem das Urteil ja bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz mündlich begründet worden war. 1.5 Stunden sind für die Redaktion der 3-seitigen Berufungserklärung (vgl. pag. 171-173) zu veranschlagen. Für das Aktenstudium wendete Rechtsanwalt B.________ 5 Stunden auf. Dies ist ebenfalls deutlich zu viel.