Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 25.5 Stunden geltend. In diesem Verfahren (ohne Besprechung des erstinstanzlichen Urteils) fanden zwei Besprechungen (1 Stunde und 2.25 Stunden) sowie eine telefonische Besprechung (0.25 Stunden), insgesamt ausmachend 3.5 Stunden, statt. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache ist dieser Aufwand deutlich übersetzt. Angemessen erscheint der Kammer insgesamt 1 Stunde. Für die Berufungsanmeldung (2 Seiten, inkl. rechtliche Abklärungen) benötigte Rechtsanwalt B.________ 2.25 Stunden. Diese Aufwendungen sind nicht in dem Masse geboten, vielmehr ist dafür lediglich 1 Stunde angemessen (vgl. pag. 147- 148).