Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit abgegolten, sondern mittels eines halben Reisezuschlags. Für übrige Arbeiten (mehrere Schreiben an das Regionalgericht, Aktenstudium, Sachverhaltsabklärungen, telefonische Besprechungen mit dem Regionalgericht, rechtliche Abklärungen, Schreiben an Klientin) machte Rechtsanwalt B.________ schliesslich 8.5 Stunden geltend. Der Kammer erscheinen lediglich 4.5 Stunden angemessen, in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache. Für das erstinstanzliche Verfahren erscheinen der Kammer damit 15.5 Stunden à CHF 250.00 angemessen; dazu kommt ein halber Reisezuschlag zu CHF 150.00.