Rechtsanwalt B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Stundenaufwand von 28.5 Stunden geltend (bis 14. April 2015, inkl. Besprechung des weiteren Vorgehens mit der Klientin). Er wurde zwei Monate vor der Hauptverhandlung durch die Beschuldigte mandatiert. In der Zeit zwischen der Mandatsübernahme und der Hauptverhandlung fanden 3 persönliche Besprechungen mit der Klientin (0.5 Stunden, 1.75 Stunden und 2.25 Stunden) sowie zwei Telefonate (0.75 Stun-