Die Beschuldigte wird oberinstanzlich freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat weder die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Zudem sind die Voraussetzungen für den Freispruch nicht erst im oberinstanzlichen Verfahren geschaffen worden, so dass ihr unter keinem Titel Kosten auferlegt werden können.