Zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit genügt allein die Tatsache, dass es sich beim von der Beschuldigten geführten Restaurant um einen Gewerbebetrieb handelt, jedenfalls nicht. Fraglich ist zudem auch, ob die Wette so organisiert war, dass eine Wiederholung ermöglicht wurde. Ein solches Vorgehen konnte ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Beschuldigte damit freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen.