Der Kammer ist lediglich bekannt, dass auf der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Computerstation die fragliche Internet-Wette installiert war. Dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte, ist nicht nachgewiesen: Ungewiss ist bereits, ob sie durch das zur Verfügung stellen des Raumes überhaupt einen Ertrag, geschweige denn einen Gewinn, erzielte, was für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt ist. Zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit genügt allein die Tatsache, dass es sich beim von der Beschuldigten geführten Restaurant um einen Gewerbebetrieb handelt, jedenfalls nicht.