Eine Verurteilung käme einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gleich. Dass die Beschuldigte als Vermittlerin für diese Wetten aufgetreten wäre, kann nicht nachgewiesen werden, da keinerlei weitere Handlungen der Beschuldigten, wie Leeren des allenfalls installierten Geldbehälters, Abrechnung mit dem Veranstalter oder Bezahlung von ausländischen Steuern / Abgaben, bekannt sind bzw. nachgewiesen werden konnten. Zu prüfen ist schliesslich das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Der Kammer ist lediglich bekannt, dass auf der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Computerstation die fragliche Internet-Wette installiert war.