Trotzdem hat ein Freispruch zu erfolgen: Der Beschuldigten wurde von der Vorinstanz lediglich der Vorwurf gemacht, sie habe Platz eingeräumt für den Apparat und dessen Vorbereitung (Anschluss an Strom und Internet, pag. 163). Diese Tatbestandsvariante wurde im Strafbefehl (pag. 27) nicht erwähnt und demnach nicht korrekt angeklagt (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Eine Verurteilung käme einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gleich.