Bei der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Internet-Wette D.________ handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekt festhielt und was im Übrigen nicht bestritten ist, um ein illegales Angebot. Erfüllt wäre nach Ansicht der Kammer das Tatbestandselement der Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes: die Beschuldigte stellte nämlich einen Teil ihres Restaurants zur Platzierung der Computerstation zur Verfügung, mit welcher im Internet gewettet werden konnte. Trotzdem hat ein Freispruch zu erfolgen: