7 fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Im Lotteriegesetz findet sich kein Hinweis, der fahrlässiges Verhalten exkulpiert. Daraus folgt, dass auch fahrlässig begangene Übertretungen des Lotteriegesetzes strafbar sind. 14.2. Konkrete Subsumtion Bei der von der Kantonspolizei Bern festgestellten Internet-Wette D.________ handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekt festhielt und was im Übrigen nicht bestritten ist, um ein illegales Angebot.