Die Ausnahme vom Verbot von Wetten gemäss Art. 34 LG kommt vorliegend nicht in Betracht, es handelt sich nämlich nicht um eine Wette, die lediglich im Kantonsgebiet veranstaltet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 42 LG umfasst alle konkreten Handlungen bzw. Tätigkeiten, die sich aus dem Verbot der Wetten gemäss Art. 33 LG ergeben. Der objektive Tatbestand von Art. 42 LG korreliert insoweit in vollem Umfang mit den entsprechenden Verboten von Art. 33 LG. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind in anderen Bundesgesetzen wie dem Lotteriegesetz unter Strafe gestellte Übertretungen strafbar, auch wenn sie