O., N. 270). Wetten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LG sind damit grundsätzlich verboten. Insbesondere verboten ist auch die Vermittlung von Wetten, mithin die Entgegennahme von Wetten und ihre Weiterleitung an einen Dritten. Der Vermittler ist zwischen dem Veranstalter, der die Wette auf eigene Rechnung betreibt, und dem Teilnehmer tätig. Dafür erhält er regelmässig eine Provision. Schliesslich ist gemäss Art. 33 Abs. 2 LG ebenfalls die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes untersagt (SCHERRER/MURESAN, a.a.O., N. 285 und 286). Die Ausnahme vom Verbot von Wetten gemäss Art.