Von der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 LG werden nur gewerbsmässig angebotene, vermittelte oder eingegangene Wetten erfasst. Das Bundesgericht hat solche Wetten als gewerbsmässig qualifiziert, die «eine gewisse Organisation erfordern, welche geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen», und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse, diesbezüglich hat das Bundesgericht die blosse Erzielung von Einnahmen als genügend erachtet (BGE 107 Ib 391, E. 3 und SCHERRER/MURESAN, a.a.O., N. 270). Wetten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LG sind damit grundsätzlich verboten.