Die Veranstaltungen, die gemäss Art. 33 LG verboten sind, weisen folgende Merkmale auf: - die Teilnehmer leisten einen Einsatz, - ihnen wird ein Gewinn in Aussicht gestellt, - die Entscheidung über die Gewinnzuteilung hängt vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ab, - dieses Ereignis hat einen Zusammenhang mit sportlichen Wettkämpfen, - den Teilnehmern steht ein Veranstalter gegenüber und - dieser handelt gewerbsmässig (SCHERRER/MURESAN, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014, N. 261 mit Hinweisen auf die Botschaft zum LG und weiteren Hinweisen in N. 260). Von der Bestimmung von Art.